Wahlprüfstein des Tages: Wie weiter mit der Kappungsgrenzenverordnung?

Viele private Vermieter wollen ein gutes Verhältnis zu ihren Mietern. Sie erhöhen die Miete daher oft über viele Jahre hinweg nicht. Hohe Investitionen, die nur teilweise durch Modernisierungsmieterhöhungen ausgeglichen werden können, machen dann aber nach vielen Jahren auch mal eine größere Erhöhung nötig. Doch seit 2014 wird das durch die Kappungsgrenzenverordnung behindert.

Viele private Vermieter wollen ein gutes Verhältnis zu ihren Mietern. Sie erhöhen die Miete daher oft über viele Jahre hinweg nicht. Hohe Investitionen, die nur teilweise durch Modernisierungsmieterhöhungen ausgeglichen werden können, machen dann aber nach vielen Jahren auch mal eine größere Erhöhung nötig. Doch seit 2014 wird das durch die Kappungsgrenzenverordnung behindert.

Düsseldorf. Neue Gesetze, Verordnungen und Satzungen verpflichten Vermieter zu hohen Investitionen in seinen Bestand. Nicht jede Investition kann als Modernisierungsmieterhöhung an den Mieter weiter gegeben werden. Instandhaltungsmaßnahmen müssen aus den regulären Mieteinnahmen finanziert werden. Viele private Vermieter erhöhen über viele Jahre bzw. Jahrzehnte und auch nach einer Modernisierung die Miete nicht, weil sie ein gutes Verhältnis zu den Mietern haben und behalten möchten.

Allerdings zwingen neue Regelungen die Vermieter nunmehr, entsprechende Mietanpassungen vorzunehmen. Eine Begrenzung der Mietsteigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren durch die Absenkung der Kappungsgrenze trifft von daher genau diese zurückhaltenden Vermieter und kann finanzielle Probleme auslösen. Des Weiteren ist ohnehin eine Mietanpassung nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig. Es handelt sich also um niedrige Mieten. Haus & Grund Rheinland hat deswegen die Parteien vor der Landtagswahl gefragt: Werden Sie die Kappungsgrenzenverordnung abschaffen?

Das sagen die Parteien zur Zukunft der Kappungsgrenzenverordnung

Die Antworten der Parteien zum Wahlprüfstein „Kappungsgrenzenverordnung“ können Sie hier – ungekürzt – im originalen Wortlaut nachlesen:

Das sagt die CDU:

Die Kappungsgrenzenverordnung der rot-grünen Landesregierung von 2014 ist fehlerhaft. Das muss korrigiert werden. Es ist es nicht nachzuvollziehen, dass die Kappungsgrenze für 12 Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gilt, die eine Wohnungsleerstandsquote von 3 bis unter 4 % haben. An angespannten Wohnungsmärkten, wo die Funktionsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann eine Kappungsgrenze durchaus sinnvoll sein, nicht aber oberhalb einer Leerstandsquote von 3 % und mehr.

Das sagt die SPD:

Nein, wir werden sie nicht abschaffen. Die Kappungsgrenzenverordnung ist für uns ein bewährtes Instrument der sozialen Wohnungsmarktpolitik. Sie wendet sich lediglich gegen ungerechtfertigt hohe Mietpreisverlangen im Falle der Erhöhung von Bestandsmieten. Wir sind dafür die Verordnung zu evaluieren und auf Basis der Erfahrungswerte fort zu entwickeln.

Das sagt die FDP:

Parlamentarisch haben sich die Freien Demokraten bereits für die Außerkraftsetzung der Kappungsgrenzenverordnung eingesetzt. Denn sie greift unverhältnismäßig in die Vertragsfreiheit von Wohnungseigentümern und Mietern ein und leistet keinen Beitrag zur Entspannung des Wohnungsmarktes in stark nachgefragten Städten. Daher setzen sich die Freien Demokraten auch weiterhin für die Aufhebung der Kappungsgrenzenverordnung ein.

Das sagen Bündnis 90/Die Grünen:

Wir wollen die Kappungsgrenzenverordnung nicht abschaffen. Mit einem Gesetzesentwurf (BT-Drs. 18/10810) vom 10.01.2017 hat Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag Vorschläge zur einer konkreten Regelung für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemacht. Die Kappungsgrenze soll demnach generell auf 15% abgesenkt werden und der Schonzeitraum, in dem keine Mieterhöhungen mehr möglich sind, von 3 auf 5 Jahre erweitern werden. Dem Antrag ist auch zu entnehmen, dass der Vergleichszeitraum von derzeit 4 Jahren auf 10 Jahre ausgeweitet werden soll und bei Mieterhöhungen auf Grundlage von Vergleichsmieten die drei vorzulegenden Vergleichswohnungen nicht weiterhin sämtlich aus dem Bestand des gleichen Eigentümers stammen dürfen. Diese Vorkehrungen bewerten wir als essentiell für unser Ziel einer effektiven Mietpreisbremse.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von <link http: www.hausundgrund-rheinland.de _blank external-link-new-window internal link in current>Haus & Grund Rheinland verfasst.

zurück zum News-Archiv