Betriebskosten nach Fläche abrechnen: Keine weitere Erläuterung nötig

In Betriebskostenabrechnungen werden häufig gewisse Kostenpunkte nach der vermieteten Fläche abgerechnet. In komplexen Anlagen, die etwa auch Gewerbeeinheiten enthalten, kann es sein, dass für verschiedene Kostenpunkte unterschiedliche Flächen anzusetzen sind. Erläutern muss der Vermieter das in der Abrechnung aber nicht, sagt jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

In Betriebskostenabrechnungen werden häufig gewisse Kostenpunkte nach der vermieteten Fläche abgerechnet. In komplexen Anlagen, die etwa auch Gewerbeeinheiten enthalten, kann es sein, dass für verschiedene Kostenpunkte unterschiedliche Flächen anzusetzen sind. Erläutern muss der Vermieter das in der Abrechnung aber nicht, sagt jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Karlsruhe. Rechnet ein Vermieter in seiner Betriebskostenabrechnung nach der Fläche ab, muss er dem Mieter in der Regel keine weiteren Erklärungen dazu geben. Das gilt auch in größeren Anlagen, bei denen in der Abrechnung mit verschiedenen Gesamtflächen gearbeitet wird. Diese vermieterfreundliche Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt getroffen (Urteil vom 29.02.2020, Az.: VIII ZR 244/18).

Die Bundesrichter klärten damit den Streitfall in einer Anlage, die sowohl Wohnungen als auch Gewerbeeinheiten beherbergt. Die Vermieterin forderte von den Mietern einer Wohnung eine Nachzahlung von Betriebskosten und musste dafür vor Gericht ziehen. Das Landgericht Dresden wies die Klage allerdings ab, weil es die Betriebskostenabrechnung für formell unwirksam hielt. Begründung: Der Umlageschlüssel – die Fläche – sei nicht näher erläutert worden.

Das Gericht monierte, dass die Vermieterin nicht darüber informierte, welche Gebäudeteile bzw. Hausnummern zu den jeweils zugrunde gelegten Wirtschaftseinheiten gehörten. Die Vermieterin ging gegen diese Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof in Revision und bekam Recht. Die Bundesrichter hoben das Urteil auf und verwiesen den Fall zur erneuten Entscheidung zurück an die Vorinstanz nach Dresden.

Fläche als Abrechnungsmaßstab ist nicht erläuterungsbedürftig

Sie stellten fest: Die Betriebskostenabrechnung war sehr wohl formell in Ordnung. Dafür müsse sie nach der Rechtsprechung des BGH nämlich nur wenige Angaben enthalten, nämlich: Eine Aufstellung der Gesamtkosten, die Berechnung des Mieteranteils, den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen sowie eine Angabe und Erläuterung zum angesetzten Verteilerschlüssel. Allerdings müsse der Schlüssel nur insoweit erläutert werden, als es für das Verständnis nötig sei.

Eine Abrechnung nach der Fläche ist allerdings schon von sich aus verständlich und bedürfte keiner weiteren Erläuterung, wie die Richter feststellten. Daran ändert es auch nichts, wenn in einer Nebenkostenabrechnung mit mehreren verschiedenen Gesamtflächen gearbeitet wird. Die vom Landgericht geforderten Angaben zu Hausnummern oder Gebäudeteilen seien ebenso wenig notwendig – nach Ansicht des BGH ginge das über die Mindestanforderungen hinaus.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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