Corona-Regeln in NRW: Eigentümerversammlung im November zulässig?

Seit dem 2. November gelten in NRW zahlreiche neue Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Viele Wohnungseigentümer hatten ihre diesjährige Eigentümerversammlung im Frühjahr auf die zweite Jahreshälfte verschoben. Sie stehen jetzt vor der bangen Frage: Darf eine Eigentümerversammlung jetzt im November noch stattfinden? Wir informieren über die Rechtslage.

Seit dem 2. November gelten in NRW zahlreiche neue Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Viele Wohnungseigentümer hatten ihre diesjährige Eigentümerversammlung im Frühjahr auf die zweite Jahreshälfte verschoben. Sie stehen jetzt vor der bangen Frage: Darf eine Eigentümerversammlung jetzt im November noch stattfinden? Wir informieren über die Rechtslage.

Düsseldorf. Seit dem 2. November 2020 gilt in Nordrhein-Westfalen eine neue Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO). Mit der Verordnung hat das Land NRW zahlreiche Verbote für Veranstaltungen und Versammlungen mit Freizeitcharakter erlassen – im Einklang mit den Einigungen der deutschen Ministerpräsidenten über einen „Lockdown light“. Für Wohnungseigentümer ist die neue Rechtslage jedoch zunächst unklar.

Der Grund: Die neue Corona-Schutzverordnung nennt zahlreiche Ausnahmen von Gremien, die trotz der Beschränkungen tagen dürfen. Im entscheidenden § 13 Abs. 2 Nr. 3 CoronaSchVO steht mit Stand vom 2. November 2020, dass „Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine“ zulässig sind. Die Versammlungen von Wohnungseigentümergemeinschaften werden darin allerdings nicht explizit genannt.

Corona-Schutzverordnung: Eigentümerversammlungen nicht erwähnt

Auf Anfrage von Haus & Grund Rheinland Westfalen hat das zuständige NRW-Gesundheitsministerium jedoch mitgeteilt, dass Wohnungseigentümergemeinschaften unter den recht unbestimmten Begriff der „Institutionen“ gefasst werden können. Nach dieser Auslegung sind Eigentümerversammlungen also von den Ausnahmeregelungen erfasst und können stattfinden.

Rechtssicherheit besteht insofern für Wohnungseigentümer derzeit nicht. Das Ministerium weist ausdrücklich darauf hin, es übernehme für diese Angabe keine Gewähr oder Haftung. Auslegungshinweise wie dieser stellen für die zuständigen Behörden lediglich eine Richtschnur dar, nach der sie ihre Ermessensentscheidungen ausrichten können. Auch für Gerichte sind diese Hinweise nicht bindend.

Für Wohnungseigentümer besteht derzeit keine Rechtssicherheit

„Wohnungseigentümern, die im November eine Eigentümerversammlung abhalten müssen, raten wir deswegen, vorab eine behördliche Genehmigung einzuholen“, sagt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. „Sofern die Versammlung mit mehr als 20 Teilnehmern stattfinden muss, ist gemäß der Corona-Schutzverordnung ohnehin eine behördliche Genehmigung notwendig“, erklärt der Jurist. „Die zuständigen Behörden können im Einzelfall die Hinweise des Ministeriums berücksichtigen und entsprechende Genehmigungen erteilen.“

Wichtig zu beachten: Das neue Wohnungseigentumsgesetz gilt erst ab dem 1. Dezember 2020. Es wird dann erlauben, eine Eigentümerversammlung nach Beschluss der Gemeinschaft als Hybrid-Sitzung anzubieten, so dass Teilnehmer an der Präsenzsitzung auch mittels elektronischer Kommunikationswege teilnehmen können. Reine Online-Sitzungen sind für Wohnungseigentümer also auch dann nicht möglich. Zugleich sind die Eigentümer durch das Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet, einmal im Jahr eine Sitzung abzuhalten.

Empfehlung: Anwaltliche Beratung von Haus & Grund nutzen

Auf diese beiden Umstände sollten Wohnungseigentümer in einem Antrag auf Genehmigung einer Eigentümerversammlung im November verweisen. Die Ausnahmeregelungen gelten nämlich nur für Versammlungen, die nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können. Bei mehr als 20 Teilnehmern muss außerdem begründet werden, warum die Präsenzsitzung im November 2020 mit so vielen Teilnehmern durchgeführt werden muss.

Wohnungseigentümern, die im November eine Versammlung geplant haben, rät Haus & Grund Rheinland Westfalen vor diesem Hintergrund dringend, die Rechtsberatung des örtlichen Haus & Grund-Vereins zu konsultieren. Mitglieder können auf diesem Wege für die rechtssichere Umsetzung ihrer Versammlung auf die Hilfe der Fachanwälte von Haus & Grund zurückgreifen und mögliche rechtliche Risiken von Beginn an möglichst weitgehend ausschließen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

zurück zum News-Archiv