Wer eine umfassende energetische Sanierung plant, braucht fachkundigen Rat. Sowohl in technischer Hinsicht, als auch in punkto Fördermittel ist die Materie schließlich für den Laien zu kompliziert. Aber was ist, wenn ein Architekt zu beiden Aspekten berät, zur Förderung jedoch falsch informiert? Muss er dann Schadensersatz für entgangene Fördermittel leisten? Ja, sagt jetzt ein Gericht.
Frankenthal. Berät ein Architekt seinen Kunden nicht nur zu den bautechnischen Aspekten einer geplanten energetischen Sanierung, sondern auch zur Beantragung von Fördermitteln, dann muss er für den Schaden aufkommen, wenn ein Beratungsfehler seinerseits dazu führt, dass der Kunde die gewünschten Fördermittel nicht erhält. Das hat zumindest das Landgericht Frankenthal (Rheinland-Pfalz) unlängst entschieden (Urteil vom 25.01.2024, Az.: 7 O 13/23). Das Urteil ist rechtskräftig.
Von dem Urteil profitiert die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses aus Rheinland-Pfalz. Weil sie das Mietshaus energetisch sanieren wollte, hatte sich die Dame an einen Architekten gewandt, der zugleich auch als Energieberater tätig ist. Er empfahl der Eigentümerin, aus dem Mietshaus eine Wohnungseigentümergemeinschaft zu machen. Damit würde sie die Voraussetzungen erfüllen, um von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Fördermittel aus dem Programm „Energieeffizient Sanieren“ erhalten zu können.
Energieberater hat sich geirrt: Eigentümerin bekommt Schadensersatz
Die Eigentümerin folgte dem Rat des Architekten: Sie beantragte die Fördermittel, ließ dann die Sanierung durchführen und wandelte die Mietwohnungen in Eigentumswohnungen um. Doch anschließend verweigerte die KfW die Auszahlung der Fördermittel: Nach den Buchstaben der Förderrichtlinie seien nur Eigentümer bestehender Eigentumswohnungen berechtigt, die Förderung aus dem Programm zu beantragen. Die Umwandlung in Wohneigentum hätte also vor Antragstellung passieren müssen.
Eine herbe finanzielle Schlappe für die Eigentümerin. Sie verklagte daraufhin den Architekten auf Schadensersatz. Mit Erfolg: Der Architekt muss zahlen, entschied das Landgericht Frankenthal. Er könne sich nicht im Nachhinein damit herausreden, Energieberatung nur auf technischer Ebene anzubieten. Er habe zu den Fördervoraussetzungen beraten und damit eine Rechtsdienstleistung erbracht. Durch seinen unzureichenden Rat habe er allerdings die Schutzpflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt.
„Hätten die Eheleute den Antrag erst nach der Umwandlung in Wohnungseigentum gestellt, hätten sie die Fördermittel erhalten“, schreibt das Gericht. Dafür muss der Berater jetzt einstehen und den entstandenen Schaden ersetzen. Das Urteil ist ein wichtiges Signal an alle Eigentümer, die Hilfe bei Sanierungsvorhaben und deren Finanzierung suchen. Sie müssen sich auf die Beratung verlassen können und können es letztlich auch, wie dieser Fall deutlich macht.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.
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