Haus & Grund Rheinland Westfalen macht auf wichtige Frist aufmerksam: Wenn die Mieter noch einmal im Jahr Besuch vom Ablesedienst bekommen, der Messröhrchen auswechseln muss, dann gibt es für den Vermieter im Laufe dieses Jahres Handlungsbedarf: Diese alten Messgeräte sind bald nicht mehr zulässig und müssen ersetzt werden, erinnert Haus & Grund.
Düsseldorf. Bis zum 31. Dezember 2026 müssen Hauseigentümer oder Wohnungseigentümer alle Heizkostenverteiler, Wärmezähler oder Warmwasserzähler, die noch nicht fernablesbar sind, durch fernablesbare Geräte ersetzen. Darauf macht der Eigentümerverband Haus & Grund Rheinland Westfalen aufmerksam. „Die Frist betrifft Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften. Sofern sie in ihren Objekten noch alte, nicht fernablesbare Geräte nutzen, müssen sie sich im Laufe dieses Jahres um Ersatz kümmern“, erklärt Landesverbandspräsident Walter Eilert. Grundlage ist die Heizkostenverordnung. „Für Kaltwasserzähler gilt die Pflicht nicht, allerdings kann es mitunter Sinn ergeben, diese bei der Gelegenheit ebenfalls auf fernablesbare Technik umzustellen“, gibt Eilert zu bedenken.
Schon seit dem 1. Dezember 2021 müssen alle neu installierten Messgeräte für Heizung und Warmwasser fernablesbar sein. Eine Ausnahme gilt nur für den Austausch einzelner Geräte, beispielsweise nach einem Defekt. „Dabei gilt für den Einbau fernablesbarer Geräte bereits seit dem 1. Dezember 2022, dass sie interoperabel und Smart-Meter-Gateway-fähig sein und die Datenschutzstandards erfüllen müssen“, berichtet Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. „Sofern bereits in früherer Zeit fernablesbare Zähler installiert wurden, welche diese Bedingungen noch nicht erfüllen, besteht allerdings noch kein dringender Handlungsbedarf: Diese Geräte müssen erst bis zum 31. Dezember 2031 ersetzt werden.“
Vermieter, die nun ihre alten Messgeräte im Laufe dieses Jahres ersetzen lassen, trifft eine weitere Pflicht: „Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Sobald in einer Mietwohnung fernablesbare Messeinrichtungen vorhanden sind, muss der Vermieter seinen Mietern einmal im Monat eine sogenannte Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) zur Verfügung stellen“, erläutert Amaya. Der Volljurist ergänzt: „Die Information darf per Post, per E-Mail oder auch über eine App bereitgestellt werden. Sofern die Mieter die Information in einer App einsehen oder online herunterladen sollen, müssen sie monatlich informiert werden, wenn die Informationen bereitstehen – zum Beispiel durch eine E-Mail.“ Enthalten muss die UVI den Verbrauch im letzten Monat in Kilowattstunden, einen Vergleich mit dem Vormonat und dem Vorjahresmonat sowie einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten Durchschnittsnutzers.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.
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