Widerstand zwecklos: Stromkunde kann sich nicht gegen Smart Meter wehren

Widerstand zwecklos: Stromkunde kann sich nicht gegen Smart Meter wehren

Wenn der gute, alte Stromzähler das Ende seiner Eichfrist erreicht, dann wird der Netzbetreiber heutzutage als Ersatz kein analoges Gerät mehr verbauen wollen. Aber was, wenn der Kunde sich gegen einen intelligenten Stromzähler wehrt? Muss er ein solches Smart Meter dulden? Zu dieser Frage hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt ein Grundsatzurteil gesprochen.

Wenn der gute, alte Stromzähler das Ende seiner Eichfrist erreicht, dann wird der Netzbetreiber heutzutage als Ersatz kein analoges Gerät mehr verbauen wollen. Aber was, wenn der Kunde sich gegen einen intelligenten Stromzähler wehrt? Muss er ein solches Smart Meter dulden? Zu dieser Frage hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt ein Grundsatzurteil gesprochen.

Luxemburg. Stromverbraucher können sich nicht dagegen wehren, wenn der Netzbetreiber ihnen einen intelligenten Stromzähler einbauen will. Auch das Vorbringen von Bedenken hinsichtlich Sicherheit und Datenschutz hilft nicht: Die Netzbetreiber müssen den Verbrauchern gemäß der europarechtlichen Vorschriften keine herkömmlichen Stromzähler mehr zur Verfügung stellen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern entschieden (Urteil vom 05.11.2026, Az.: C-468/24).

Damit beantwortete der Europäische Gerichtshof eine Anfrage aus Österreich. Dort sollte ein Stromkunde einen intelligenten Stromzähler eingebaut bekommen, als die Eichfrist seines konventionellen Stromzählers auslief. Der Kunde wollte das aber nicht. Er fürchtete sich vor möglichem Elektrosmog und Sicherheitsrisiken bei der Datenübertragung durch das Smart Meter. Außerdem hatte der Verbraucher Bedenken in Bezug auf den Datenschutz. Er verweigerte dem Netzbetreiber deshalb die Zustimmung zum Einbau des Smart Meters.

Smart-Meter-Einbau: Unionsrecht erlaubt keinen Widerstand

Das Unternehmen verklagte den Kunden auf Duldung der intelligenten Messeinrichtung und bekam Recht – zumindest in erster Instanz vor dem Bezirksgericht im niederösterreichischen Tulln. Der Kunde rief die zweite Instanz auf den Plan, das Landesgericht St. Pölten. Dort war man sich seiner Sache nicht ganz so sicher. Das Gericht setzte das Verfahren erst einmal aus und rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Die Luxemburger Richter sollten klären, was das europäische Recht für diesen Fall vorsieht.

Luxemburg entschied eindeutig zu Gunsten des Netzbetreibers: Dieser sei unionsrechtlich nicht verpflichtet, Kunden auf deren Wunsch einen herkömmlichen Stromzähler einzubauen. In der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL (EU) 2019/944) der Europäischen Union (EU) ist kein Recht für die Verbraucher verankert, ein Smart Meter abzulehnen. Sorgen in Bezug auf den Datenschutz betrachtete der EuGH zudem als unbegründet, weil Smart Meter die europäischen Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen müssen.

Cookie-Regeln gelten nicht für Stromzähler

Geräte, bei denen Bedenken hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit angebracht wären, dürfen die Netzbetreiber also gar nicht verbauen. Dagegen muss die nationale Vorschrift zu Definition von Smart Metern nicht gleich auch Schutzvorschriften zum Umgang mit den Daten enthalten, betonten die Europarichter. Entsprechendes kann auch an anderer Stelle in den nationalen Vorschriften geregelt werden. Auch die von der ePrivacy-Richtlinie festgelegten Cookie-Regeln sind auf intelligente Stromzähler nicht anwendbar, betonte der EuGH.

Diese Regeln gelten nämlich für ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz (wie das Internet). Doch darum handelt es sich bei einem Stromnetz nicht. Dessen Hauptzweck besteht schließlich im Transport von elektrischer Energie und nicht in der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste. Die Entscheidung aus Luxemburg macht damit deutlich: Stromverbraucher, Hauseigentümer und Wohnungseigentümer, haben in ganz Europa keine rechtliche Handhabe, sich gegen ein Smart Meter zu wehren.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Ruhr verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nach seiner Veröffentlichung nicht mehr aktualisiert wird. Das Veröffentlichungsdatum ist über der Überschrift angegeben.

zurück zum News-Archiv